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Para„In Geschäftsraummiet- oder Unternehmenspachtverträgen finden sich mitunter Konkurrenzschutzklauseln, die entweder die Dispositionsfreiheit des Vermieters oder jene des Mieters einschränken. Solche Bestimmungen können etwa dem Vermieter verbieten, im selben Gebäude einen Konkurrenten des Mieters einzumieten, oder sie verbieten umgekehrt dem Mieter, innerhalb eines bestimmten Umkreises eine weitere Filiale zu eröffnen. In beiden Fällen bedürfen solche Klauseln grundsätzlich einer vertraglichen Vereinbarung. Unter bestimmten Umständen kann eine solche Vereinbarung aber auch stillschweigend vereinbart werden oder sich aus ergänzender Vertragsauslegung ergeben.“

Lesen Sie hier den ganzen Fachartikel von Martin Trapichler von CMS Reich-Rohrwig Hainz.